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Mittwoch, 28 Juni 2023 10:44

Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) - Neuerungen für Arbeitgeber ab 01.07.2023

Zum 1.7.2023 ändert sich die Beitragsberechnung der Pflegeversicherung. Die Anzahl der Kinder i. S. d. Pflegeversicherung wirkt sich auf die Höhe des Beitragssatzes des Arbeitnehmers aus. Mit diesem Schreiben wollen wir Sie als Arbeitgeber über die Gesetzesänderung informieren.

Mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) steigt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung zum 1.7.2023 von 3,05 % auf 3,4 %. Der Zuschlag für Kinderlose steigt von 0,35 % auf 0,6 %. Der Beitragssatz liegt dann bei 4 %, für Beitragszahler mit einem Kind liegt er bei 3,4 %. Für Familien mit 2 oder mehr Kindern soll ein Abschlag den Beitragssatz für die Dauer der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr des jeweiligen Kindes verringern. Hierbei gilt folgende Staffelung für den Arbeitnehmeranteil:

  • 2 Kinder 1,45 %
  • 3 Kinder 1,2 %
  • 4 Kinder 0,95 %
  • 5 und mehr Kinder 0,7 %

Ist ein Kind älter als 25 Jahre, entfällt der Abschlag. Sind alle Kinder aus der Erziehungszeit, gilt dauerhaft der 1-Kind-Beitrag (= 3,4 %).

Bis zum 31.3.2025 soll ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden. Für die Zeit vom 1.7.2023 bis zur Einführung des digitalen Verfahrens obliegt die Ermittlung der maßgeblichen Kinder für die Pflegeversicherung dem Arbeitgeber.

Achtung! PV-Kinder entsprechen nicht dem Kinderfreibetrag: Die Definition von zu berücksichtigenden Kindern weicht von der steuerlichen Definition für den Kinderfreibetrag ab. Der Kinderfreibetrag nach dem ELStAM kann daher nicht für die Ermittlung der in der Pflegeversicherung zu berücksichtigenden Kinder herangezogen werden.

Als Kinder i. S. d. Pflegeversicherung gelten:

  • Leibliche Kinder
  • Adoptivkinder
  • Stiefkinder in häuslicher Gemeinschaft
  • Pflegekinder

Wenn Ihnen – z. B. aufgrund tarifvertraglicher Regelungen – die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder bereits vorliegt und Sie Ihre Arbeitnehmer lediglich informieren möchten, haben wir Ihnen ein Musterschreiben "Information über berücksichtigte Kinder in der Pflegeversicherung"  im Anhang beigefügt.

Liegen Ihnen jedoch noch keinerlei Angaben/Unterlagen zu den Kindern vor, eignet sich das angefügte Musterschreiben "Abfrage der zu berücksichtigenden Kinder in der Pflegeversicherung".

Wir möchten Sie bitten alle Informationen, bzw. Abfragen Ihrer Arbeitnehmer bezüglich des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) möglichst zeitnah an uns zu übermitteln.   

Muster "Information über berücksichtigte Kinder in der Pflegeversicherung"

 Muster "Abfrage der zu berücksichtigen Kinder in der Pflegeversicherung"

PEUG Abfrage

Kontakt

Köninger & Mathieu Steuerberater
Am Stadtbad 3
66424 Homburg

Telefon: 06841-923931
Telefax: 06841-923922

kanzlei@koeninger-stb.de

 

 

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