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Hinweisschreiben

Hinweisschreiben

Zum 1.7.2023 ändert sich die Beitragsberechnung der Pflegeversicherung. Die Anzahl der Kinder i. S. d. Pflegeversicherung wirkt sich auf die Höhe des Beitragssatzes des Arbeitnehmers aus. Mit diesem Schreiben wollen wir Sie als Arbeitgeber über die Gesetzesänderung informieren.

Mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) steigt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung zum 1.7.2023 von 3,05 % auf 3,4 %. Der Zuschlag für Kinderlose steigt von 0,35 % auf 0,6 %. Der Beitragssatz liegt dann bei 4 %, für Beitragszahler mit einem Kind liegt er bei 3,4 %. Für Familien mit 2 oder mehr Kindern soll ein Abschlag den Beitragssatz für die Dauer der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr des jeweiligen Kindes verringern. Hierbei gilt folgende Staffelung für den Arbeitnehmeranteil:

  • 2 Kinder 1,45 %
  • 3 Kinder 1,2 %
  • 4 Kinder 0,95 %
  • 5 und mehr Kinder 0,7 %

Ist ein Kind älter als 25 Jahre, entfällt der Abschlag. Sind alle Kinder aus der Erziehungszeit, gilt dauerhaft der 1-Kind-Beitrag (= 3,4 %).

Bis zum 31.3.2025 soll ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden. Für die Zeit vom 1.7.2023 bis zur Einführung des digitalen Verfahrens obliegt die Ermittlung der maßgeblichen Kinder für die Pflegeversicherung dem Arbeitgeber.

Achtung! PV-Kinder entsprechen nicht dem Kinderfreibetrag: Die Definition von zu berücksichtigenden Kindern weicht von der steuerlichen Definition für den Kinderfreibetrag ab. Der Kinderfreibetrag nach dem ELStAM kann daher nicht für die Ermittlung der in der Pflegeversicherung zu berücksichtigenden Kinder herangezogen werden.

Als Kinder i. S. d. Pflegeversicherung gelten:

  • Leibliche Kinder
  • Adoptivkinder
  • Stiefkinder in häuslicher Gemeinschaft
  • Pflegekinder

Wenn Ihnen – z. B. aufgrund tarifvertraglicher Regelungen – die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder bereits vorliegt und Sie Ihre Arbeitnehmer lediglich informieren möchten, haben wir Ihnen ein Musterschreiben "Information über berücksichtigte Kinder in der Pflegeversicherung"  im Anhang beigefügt.

Liegen Ihnen jedoch noch keinerlei Angaben/Unterlagen zu den Kindern vor, eignet sich das angefügte Musterschreiben "Abfrage der zu berücksichtigenden Kinder in der Pflegeversicherung".

Wir möchten Sie bitten alle Informationen, bzw. Abfragen Ihrer Arbeitnehmer bezüglich des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) möglichst zeitnah an uns zu übermitteln.   

Muster "Information über berücksichtigte Kinder in der Pflegeversicherung"

 Muster "Abfrage der zu berücksichtigen Kinder in der Pflegeversicherung"

PEUG Abfrage

Dienstag, 05 Januar 2021 07:23

Überbrückungshilfe 3 und Neustarthilfe

Die Überbrückungshilfe III soll den Zeitraum Januar bis Juni 2021 abdecken und enthält für Soloselbstständige eine zusätzliche Unterstützung.

Nach der Überbrückungshilfe I (für die Fördermonate Juni bis August 2020), der Überbrückungshilfe II ( Fördermonate September bis Dezember 2020) und der sogenannten November- und Dezemberhilfe, die eigens aufgrund des Teil-Lockdowns ab November bis Mitte Dezember 2020 ins Leben gerufen wurde, steht bereits die nächste Unterstützung in den Startlöchern. Die Überbrückungshilfe III soll den Zeitraum Januar bis Juni 2021 abdecken und enthält für Soloselbstständige eine zusätzliche Unterstützung: die sogenannte Neustarthilfe. Nicht vergessen werden dürfen zusätzliche Sonderprogramme der einzelnen Bundesländer.

Im Folgenden Merkblatt werden die wesentlichen Eckpunkte der Überbrückungshilfe III erläutert.

Sollten Sie Fragen zur Antragsstellung haben oder möchten prüfen lassen ob Sie für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt sind stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

PDF hier anschauen

Mittwoch, 24 Juni 2020 12:26

Umsatzsteuersenkung ab 01.07.2020

Die Bundesregierung hat ein umfangreiches Konjunkturpaket beschlossen, um die Folgen der Corona-Pandemie abzumildern und die Wirtschaft wieder in Gang zu setzen.

Ein wichtiger Teil dieses Pakets ist die vorübergehende Senkung der Umsatzsteuer – diese Änderung tritt schon ab dem 01.07.2020 ein! Daher haben wir Ihnen ein Informationsschreiben beigefügt welches u.a. folgende Informationen enthält:

  • wann welcher Steuersatz gilt,
  • wie die Steuersätze zeitlich richtig zugeordnet werden,
  • wie sich die neue Regelung auf die bereits beschlossene Umsatzsteuerabsenkung in der Gastronomie auswirkt,
  • wie bei Anzahlungen und Vorauszahlungen vorzugehen ist,
  • was bei Dauerleistungen und Verträgen beachtet werden muss,
  • und vieles mehr!
  • Inklusive vieler Praxisbeispiele und einer praktischen Checkliste zur Umsetzung der Steuersatzänderung!

Sollten Sie Fragen zu den aktuellen Änderungen haben oder Hilfestellung bei der Umsetzung benötigen so sprechen Sie uns gerne an!

 PDF hier anschauen

Kontakt

Köninger & Mathieu Steuerberater
Am Stadtbad 3
66424 Homburg

Telefon: 06841-923931
Telefax: 06841-923922

kanzlei@koeninger-stb.de

 

 

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