Die Überbrückungshilfe III soll den Zeitraum Januar bis Juni 2021 abdecken und enthält für Soloselbstständige eine zusätzliche Unterstützung.
Nach der Überbrückungshilfe I (für die Fördermonate Juni bis August 2020), der Überbrückungshilfe II ( Fördermonate September bis Dezember 2020) und der sogenannten November- und Dezemberhilfe, die eigens aufgrund des Teil-Lockdowns ab November bis Mitte Dezember 2020 ins Leben gerufen wurde, steht bereits die nächste Unterstützung in den Startlöchern. Die Überbrückungshilfe III soll den Zeitraum Januar bis Juni 2021 abdecken und enthält für Soloselbstständige eine zusätzliche Unterstützung: die sogenannte Neustarthilfe. Nicht vergessen werden dürfen zusätzliche Sonderprogramme der einzelnen Bundesländer.
Im Folgenden Merkblatt werden die wesentlichen Eckpunkte der Überbrückungshilfe III erläutert.
Sollten Sie Fragen zur Antragsstellung haben oder möchten prüfen lassen ob Sie für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt sind stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.